Informationen der Schule

 

 

Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schule 

Folgendes Material gehört zur persönlichen Ausstattung des Kindes und wird weiterhin von den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretung selber angeschafft: 

Schultasche, Schreibetui (grundsätzlich ohne Farben), Hausschuhe, Sporttasche und Sportausstattung/Turnbekleidung, nicht markierende Turnschuhe, falls  der Sportuntericht wieder in der Turnhalle stattfindet, dem Schulumfeld und der Jahreszeit angepasste Kleidung und Ausstattung (z.B. Wald, Eislaufen, Schneesporttage, Schwimmunterricht, etc.), Schürze oder Hemd für TG/, persönliche Pflege- und Hygieneartikel, Becher, Trinkflasche, Etiketten und Einfasspapier sowie Hüllen für Bücher und Hefte. 

Externe bzw. ausserschulische Anlässe: Die Schule darf den Schülerinnen und Schülern max. CHF 16.-/Tag für die auswärtige Verpflegung in Rechnung stellen. 

 

Versicherungen

Wie die meisten Schulen im Kanton Wallis sind auch unsere Schulen nicht für Unfälle von Schülerinnen und Schülern oder Schäden, welche durch die Schülerinnen und Schüler verursacht werden, versichert.

Gemäss den Weisungen vom 19. Juni 2020 bzgl. Sicherheit und Organisation von Sportangeboten der Schulen haben die Eltern für ihre Kinder eine Unfall- und Krankenkassenversicherung abzuschliessen.

Schadenersatz für Beschädigungen jeglicher Art laufen über die eigene Haftpflichtversicherung, bzw. derjenigen des Verursachers (z.B. Sehbrillenbeschädigung während dem Sportunterricht, Beschädigung eines Laptops, usw.).

Wir bitten Sie daher, die nötigen Vorkehrungen mit Ihrer Versicherung zu treffen.

 

Schulabsenzen

Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Die Eltern melden Schulabsenzen infolge Krankheit oder Unfall direkt der jeweiligen Klassenlehrperson oder der Schulleitung spätestens bis um 07.45 Uhr des jeweiligen Schultages.

Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass Sie mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen, die Ihnen Anweisungen zu den Themen, die das Kind nachholen muss ,gibt.

Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit von der Schule kann zu Kontrollzwecken ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

 

Sonderurlaub

Sonderurlaube erfordern ein schriftliches Gesuch der Eltern.

Schüler-/innen, welchen ein Sonderurlaub gewährt wird, sind verpflichtet, ihre Lehrpersonen vorgängig zu informieren und aufgetragene Arbeiten zu Hause nachzuholen. Verpasste Prüfungen müssen ebenfalls nachgeholt werden (auch ausserhalb der Unterrichtszeit möglich).

 

Dem Sonderurlaub nicht unterworfen sind:

  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
  • Unvorhersehbare Ereignisse: wie z.B. Todesfall in der Familie
  • Arzt- und Zahnarztbesuche

 Jokertage 

Gemäss den Weisungen vom 30. Juni 2023 haben Schüler-/innen ergänzend zur bisherigen Sonderurlaubsregelung neu Anspruch auf höchstens zwei Jokertage pro Schuljahr. Niemand ist verpflichtet, diese zu beziehen. Jokertage sind Sonderurlaubstage, die nicht begründet werden müssen. Sie können aufeinander folgen, müssen aber nicht. Der Mittwochmorgen sowie andere Halbtage werden als volle Tage gerechnet. Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Das Joker-Gesuch ist der Schuldirektion grundsätzlich einen Monat vorgängig  per Mail einzureichen. In der ersten und der letzten Schulwoche, während den kantonalen Prüfungen, während Kultur- und Sporttagen, Schulreisen oder in der Schulverlegungswoche können keine Jokertage bezogen werden. Weisen Schüler-/innen unbegründete Abwesenheiten auf, kann die Gewährung eines Jokertages verweigert werden.

 

Gemäss Artikel 10 können aus triftigen Gründen weitere Sonderurlaube gewährt werden:

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
  • durch die Schulleitung bis zu neun effektiven Schulhalbtagen
  • durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu einem Schuljahr
  • durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr

 

Das Gesuch für einen herkömmlichen Sonderurlaub wird innerhalb einer vernünftigen Frist (grundsätzlich 1 Woche im Voraus) an die Klassenlehrperson gerichtet und wenn nötig anschliessend an die Schulleitung.

 

Unbegründete Schulversäumnisse können Bussen nach sich ziehen.