Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schule
Alle wichtigen Informationen bezüglich der Unentgeltlichkeit entnehmen Sie dem nachfolgenden PDF-Dokument:
Versicherungen
Wie die meisten Schulen im Kanton Wallis sind auch unsere Schulen nicht für Unfälle von Schülerinnen und Schülern oder Schäden, welche durch die Schülerinnen und Schüler verursacht werden, versichert.
Gemäss den Weisungen vom 19. Juni 2020 bzgl. Sicherheit und Organisation von Sportangeboten der Schulen haben die Eltern für ihre Kinder eine Unfall- und Krankenkassenversicherung abzuschliessen.
Schadenersatz für Beschädigungen jeglicher Art laufen über die eigene Haftpflichtversicherung, bzw. derjenigen des Verursachers (z.B. Sehbrillenbeschädigung während dem Sportunterricht, Beschädigung eines Laptops, usw.).
Wir bitten Sie daher, die nötigen Vorkehrungen mit Ihrer Versicherung zu treffen.
Schulabsenzen
Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Die Eltern melden Schulabsenzen infolge Krankheit oder Unfall direkt der jeweiligen Klassenlehrperson oder der Schulleitung spätestens bis um 07.45 Uhr des jeweiligen Schultages.
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass Sie mit der Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen, die Ihnen Anweisungen zu den Themen, die das Kind nachholen muss, gibt.
Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit von der Schule kann zu Kontrollzwecken ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
Sonderurlaub
Sonderurlaube erfordern ein schriftliches Gesuch der Eltern.
Schüler-/innen, welchen ein Sonderurlaub gewährt wird, sind verpflichtet, ihre Lehrpersonen vorgängig zu informieren und aufgetragene Arbeiten zu Hause nachzuholen. Verpasste Prüfungen müssen ebenfalls nachgeholt werden (auch ausserhalb der Unterrichtszeit möglich).
Dem Sonderurlaub nicht unterworfen sind:
- Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
- Unvorhersehbare Ereignisse: wie z.B. Todesfall in der Familie
- Arzt- und Zahnarztbesuche
Jokertage
Gemäss den Weisungen vom 30. Juni 2023 haben Schüler-/innen ergänzend zur bisherigen Sonderurlaubsregelung neu Anspruch auf höchstens zwei Jokertage pro Schuljahr. Niemand ist verpflichtet, diese zu beziehen. Jokertage sind Sonderurlaubstage, die nicht begründet werden müssen. Sie können aufeinander folgen, müssen aber nicht. Der Mittwochmorgen sowie andere Halbtage werden als volle Tage gerechnet. Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Das Joker-Gesuch ist grundsätzlich einen Monat vorgängig, spätestens jedoch 10 Tage vorher via Klassenlehrperson der Schulleitung einzureichen (siehe Formulare). In der ersten und der letzten Schulwoche, während den kantonalen Prüfungen, während Kultur- und Sporttagen, Schulreisen oder in der Schulverlegungswoche können keine Jokertage bezogen werden. Weisen Schüler-/innen unbegründete Abwesenheiten auf, kann die Gewährung eines Jokertages verweigert werden.
Gemäss Artikel 10 können aus triftigen Gründen weitere Sonderurlaube gewährt werden:
- durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
- durch die Schulleitung bis zu neun effektiven Schulhalbtagen
- durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu einem Schuljahr
- durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr
Das Gesuch für einen herkömmlichen Sonderurlaub wird möglichst frühzeitig an die Schulleitung gerichtet.
Bei dem Bezug von Sonderurlauben werden die Jokertage angerechnet.
Unbegründete Schulversäumnisse können Bussen nach sich ziehen.