Sonderurlaub

Sonderurlaube erfordern ein schriftliches Gesuch der Eltern (Auf OS-Stufe via Schulagenda).

Schüler-/innen, welchen ein Sonderurlaub gewährt wird, sind verpflichtet, ihre Lehrpersonen vorgängig zu informieren und aufgetragene Arbeiten zu Hause nachzuholen. Verpasste Prüfungen müssen ebenfalls nachgeholt werden (auch ausserhalb der Unterrichtszeit möglich).

 

Dem Sonderurlaub nicht unterworfen sind:

  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
  • Unvorhersehbare Ereignisse: wie z.B. Todesfall in der Familie
  • Berufswahlpraktika
  • Arzt- und Zahnarztbesuche

 

Gemäss den Weisungen vom 30. Juni 2023 haben Schüler-/innen ergänzend zur bisherigen Sonderurlaubsregelung neu Anspruch auf höchstens zwei Jokertage pro Schuljahr. Niemand ist verpflichtet, diese zu beziehen. Jokertage sind Sonderurlaubstage, die nicht begründet werden müssen. Sie können aufeinander folgen, müssen aber nicht. Der Mittwochmorgen sowie andere Halbtage werden als volle Tage gerechnet. Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Das Joker-Gesuch ist der Schuldirektion grundsätzlich einen Monat vorgängig einzureichen. In der ersten und der letzten Schulwoche, während den kantonalen Prüfungen, während Kultur- und Sporttagen, Schulreisen oder in der Schulverlegungswoche können keine Jokertage bezogen werden. Weisen Schüler-/innen unbegründete Abwesenheiten auf, kann die Gewährung eines Jokertages verweigert werden.

 

Gemäss Artikel 10 können aus triftigen Gründen weitere Sonderurlaube gewährt werden:

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
  • durch die Schulleitung bis zu neun effektiven Schulhalbtagen
  • durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu einem Schuljahr
  • durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr

 

Das Gesuch für einen herkömmlichen Sonderurlaub wird innerhalb einer vernünftigen Frist (grundsätzlich 1 Woche im Voraus) an die Klassenlehrperson gerichtet und wenn nötig anschliessend an die Schulleitung.

Bei dem Bezug von Sonderurlauben werden die Jokertage angerechnet.

Unbegründete Schulversäumnisse können Bussen nach sich ziehen.

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